Eine sichere Zukunft für alle Generationen

Die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF)

Der GGF ist meist sozialversicherungsbefreit und zahlt demnach nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Meist sind auch die bisher erworbenen Rentenansprüche gering.

Daher ist es besonders für den GGF von besonderer Bedeutung vernünftig für die Altersrente vorzusorgen, dabei hat er folgende Möglichkeiten.

Direktversicherung

Eine Direktversicherung kann er direkt nach Unternehmensgründung ohne Wartezeiten abschließen. Die Höhe ist begrenzt auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze. Die Direktversicherung kann sowohl als Arbeitgeberleistung, aber auch im Zuge der Entgeltumwandlung eingerichtet werden. Die Direktversicherung hat keine Bilanzberührung.

Unterstützungskasse

Eine steuerlich anerkannte Unterstützungskasse kann erst nach einer Wartezeit von 2-3 Jahren eingerichtet werden, soweit die GmbH schon bestand (personenbezogene Wartezeit).. Dies gilt meist nicht, wenn der GGF seine Eignung schon bewiesen hat, beispielsweise, wenn er Inhaber eines Einzelunternehmens war, welches in eine GmbH umgewandelt wurde.

Soweit es sich um eine Neugründung einer GmbH handelt, beträgt die Wartezeit 5 Jahre.

In der Unterstützungskasse gibt es keine Grenze bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze. Die Unterstützungskasse muss finanzierbar und angemessen sein. Die U-Kasse hat keine Bilanzberührung.

Pensionszusage

Hier gelten ähnliche Voraussetzungen wie für die Unterstützungskasse. Allerdings wird hier kein externer Versorgungsträger eingeschaltet. Das Unternehmen finanziert die in Aussicht gestellten Leistungen selbst, kann diese aber z.B. mit einer Rentenversicherung rückdecken.

Die Pensionszusage berührt die Bilanz.